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BFSG: Bußgelder, Fristen und Marktüberwachung

Seit wann gilt das BFSG – und was kommt noch?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt eine europäische Richtlinie um und betrifft Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten – darunter der elektronische Geschäftsverkehr, also Websites mit Bestell- oder Buchungsmöglichkeit.

Zwei Termine sind wichtig:

  • 28.06.2025 – die Anforderungen gelten für neue Dienstleistungen und Produkte.
  • 27.06.2030 – Übergangsfrist für Dienstleistungen, die auf Grundlage bestehender Verträge weiter erbracht werden. Diese Frist wird häufig missverstanden: Sie ist kein allgemeiner Aufschub bis 2030, sondern greift nur in eng umrissenen Fällen.

Was bislang gilt und für wen, steht ausführlich auf unserer Themenseite zum BFSG.

Wie hoch sind die Bußgelder?

Der Rahmen reicht bis 100.000 Euro, gestaffelt nach Schwere:

  • bis etwa 10.000 Euro bei Verstößen gegen Informationspflichten – etwa einer fehlenden oder unvollständigen Erklärung zur Barrierefreiheit
  • bis 100.000 Euro bei schweren Verstößen, also wenn eine Dienstleistung trotz Aufforderung nicht barrierefrei angeboten wird

In der Praxis steht das Bußgeld selten am Anfang. Üblich ist ein abgestuftes Verfahren: Die Behörde fordert zur Beseitigung auf, setzt eine Frist, und erst wenn nichts passiert, folgen Zwangsmittel. Wer reagiert und nachbessert, hat den weit größeren Teil des Risikos hinter sich.

Wer prüft das eigentlich?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder. Sie hat ihre Arbeit im Oktober 2025 aufgenommen, erste Verfahren laufen. Tätig wird sie auf zwei Wegen: auf Beschwerde von Verbrauchern oder Verbänden – und von sich aus.

Der zweite Punkt hat sich 2026 verschärft: Die Behörden setzen inzwischen automatisierte Prüfwerkzeuge ein, die sehr viele Websites in kurzer Zeit auf technische Kriterien abklopfen. Fehlende Alternativtexte, unzureichende Kontraste, nicht beschriftete Formularfelder und eine fehlende Erklärung zur Barrierefreiheit sind genau die Dinge, die eine Maschine zuverlässig findet.

Für Sie heißt das: Die Annahme „uns schaut ohnehin niemand an“ trägt nicht mehr. Was ein automatisiertes Werkzeug findet, findet auch der kostenlose Website-Check – der ist allerdings deutlich angenehmer.

Häufige Fragen zu Bußgeldern und Fristen

Kann ich abgemahnt werden?

Das BFSG sieht in erster Linie behördliche Verfahren vor, keine Abmahnungen durch Mitbewerber. Ob Verstöße daneben über das Wettbewerbsrecht angreifbar sind, ist juristisch umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Verlassen sollte man sich darauf nicht.

Gilt die Frist bis 2030 auch für meine Website?

In aller Regel nicht. Sie betrifft Dienstleistungen auf Grundlage von Verträgen, die vor dem Stichtag geschlossen wurden – nicht den allgemeinen Webauftritt eines Unternehmens.

Wir sind ein kleiner Betrieb – betrifft uns das?

Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen, wenn sie beide Bedingungen erfüllen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Wer Produkte in Verkehr bringt, ist auch als Kleinstunternehmen in der Pflicht.

Was ist, wenn eine Beschwerde eingeht?

Dann fordert die Behörde Auskunft und setzt eine Frist zur Beseitigung. Wer dokumentieren kann, dass er die Mängel angeht, steht deutlich besser da als jemand, der nicht antwortet.

Reicht es, eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen?

Nein. Die Erklärung ist Pflicht, ersetzt aber nicht die Umsetzung. Sie muss zudem ehrlich sein – auch die Punkte benennen, die noch nicht erfüllt sind.

Dieser Text gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG für Ihren Betrieb gilt, klärt im Zweifel eine Anwältin oder ein Anwalt für IT-Recht.

Was praktisch zu tun ist, steht in unserer BFSG-Checkliste. Wie eine Umsetzung abläuft, lesen Sie unter barrierefreie Webseiten.

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